Wie jedes neue Jahr bringt auch 2020 Änderungen in der Steuergesetzgebung mit sich. Entweder ist der Gesetzgeber gefordert, EU-Vorgaben in nationales Recht umzusetzen oder er nimmt Aktualisierungen vor.
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ier einige Neuerungen im Ãœberblick:
Grundfreibetrag: Der Grundfreibetrag in der Einkommensteuer erhöht sich für Ledige um 240 Euro auf 9408 Euro, für Verheiratete auf 18.816 Euro. Dieser Betrag stellt das steuerliche Existenzminimum dar, auf das der Staat keine Steuern erhebt.
Kinderfreibetrag: Die Steuerfreibeträge für Kinder steigen 2020 ebenfalls, und zwar von 4980 Euro auf 5172 Euro. Zusätzlich gilt ein Freibetrag für Kinder in Ausbildung in Höhe von 2640 Euro. Verheiratete Eltern, die bei der Steuer zusammen veranlagt werden, erhalten demnach einen Kinderfreibetrag in der Gesamthöhe von 7812 Euro. Für einige Eltern lohnen sich die Freibeträge mehr als das Kindergeld.
Steuererklärung: Die Steuererklärung erledigt kaum jemand gerne, zudem ist sie nicht für alle verpflichtend. Liegt in 2020 der jährliche Arbeitslohn bei höchstens 11.900 Euro, so erfolgt die Abgabe freiwillig. Für Verheiratete erhöht sich dieser Betrag um 550 Euro auf 22.600 Euro.
Altersvorsorge: Beiträge zur Altersvorsorge, etwa zur gesetzlichen Rentenversicherung oder zur Rürup-Rente, lassen sich als Sonderausgaben von der Steuer absetzen, und zwar in einer Höhe von bis zu 90 Prozent. Das sind bei Ledigen bis zu 22.541 Euro sowie bei Ehepaaren und eingetragenen Lebenspartnern zusammen maximal 45.082 Euro. Bis 2025 erhöht sich der abzugsfähige Satz auf 100 Prozent. Dafür werden spätestens im Jahre 2040 Renteneinkünfte zu 100 Prozent besteuert.
Mehrwertsteuer: Auch bei der Mehrwertsteuer lässt sich 2020 einiges sparen – vorausgesetzt, die Vergünstigungen werden an die Verbraucher weitergegeben. So reduziert sich die Mehrwertsteuer auf Fernreisetickets der Bahn von bislang 19 auf lediglich sieben Prozent. Inhaber einer BahnCard dürfen sich ebenfalls über um rund zehn Prozent günstigere Preise freuen. Der ermäßigte Steuersatz von sieben Prozent gilt im neuen Jahr darüber hinaus für E-Books, E-Papers und Monatshygieneartikel.
E-Bike: Stellt der Arbeitgeber zusätzlich zum Lohn ein E-Bike zur Verfügung, das auch privat genutzt werden darf, so müssen darauf bis Ende 2030, wie auch bei gewöhnlichen Fahrrädern, keine Steuern gezahlt werden. Die Steuerfreiheit gilt jedoch nicht, wenn der Arbeitnehmer das Rad als Eigentum oder als Gehaltsumwandlung erhält.
Beruflicher Umzug: Wer seinen Arbeitsplatz wechselt und dabei in eine neue Wohnung umzieht, hat die Möglichkeit, seine Umzugskosten ohne Belege mit Pauschalbeträgen bei der Steuer anzugeben. Ab dem 1. März erhöhen sich die Pauschbeträge für Ledige auf 820 Euro sowie für Verheiratete auf 1639 Euro.
Marco Schmitz
Beschäftigt sich mit vielen Themen des Internets. Er schreibt bereits seit einigen Jahren Artikel mit dem Themenschwerpunkt: Aktuelles Zeitgeschehen und Technik. Schreibt seit dem 17.08.2012 für diese WissenOnline.
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