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Die Kleinunternehmerregel nach §19 UStG

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Generell muss man auf jeden steuerbaren Umsatz die Umsatzsteuer abführen. Ausnahmen gibt es nur wenige, die eine Steuerbefreiung erhalten. Ein Kleinunternehmer, der Umsätze in einem geringen Umfang erzielt, ist von der Abführung der Umsatzsteuer befreit. Hier erhebt das Finanzamt keine Umsatzsteuer und man spricht von einer Kleinunternehmerregelung. Es handelt sich nicht um eine Steuerbefreiung, sondern um einen Verzicht im Hinblick auf kleine Umsätze. Die Kleinunternehmerregel findet nur Anwendung, wenn der Jahresumsatz eines Unternehmers maximal 17.500 Euro und darüber hinaus der Umsatz im laufenden Jahr maximal 50.000 Euro beträgt.


Die maximalen Grenzen des Umsatzes sind am Anfang eines Jahres zu schätzen. Tritt der Fall ein, dass die Jahresgrenze überschritten worden ist, kann gleichwohl die Kleinunternehmerregelung gefordert werden. In einem solchen Fall ist die Umsatzsteuer nicht zu zahlen, wenn glaubhaft begründet werden kann, dass der Umsatz in dieser Höhe zum Jahresanfang noch nicht vorhersehbar war. Hingegen muss der Kleinunternehmer Umsatzsteuer im darauf folgenden Jahr auf den erzielten Umsatz entrichten und an das Finanzamt gezahlt werden, da die Umsatzgrenze im Jahr zuvor überschritten worden ist.


Umsatzsteuer Kleinunternehmer bei Neugründungen


Bei Kleinunternehmern, die sich gerade erst selbständig gemacht haben, lässt sich natürlich keine Umsatzgrenze des Vorjahres überprüfen. Im Gründungsjahr bezieht man sich auf die wahrscheinliche Umsatzgrenze des Gründungsjahres. Diese Umsatzgrenze ist gewissenhaft auf einen Jahreswert zu schätzen. Im zweiten Jahr nach der Gründung ist die Umsatzgrenze mit dem tatsächlich im Jahr zuvor erzielten Umsatz zu schätzen.


Die Verrechnung mit eigenen Ausgaben


Wenn die bei den Betriebsausgaben bezahlte Umsatzsteuer nicht geltend gemacht werden kann, findet die Kleinunternehmerregelung Anwendung, da Kleinunternehmer zum Vorsteuerabzug nicht berechtigt sind. Wird in den Rechnungen keine Umsatzsteuer erhoben, so kann die Umsatzsteuer nicht verrechnet werden, die man selbst keine bezahlt hat. Die Rechnungsausstellung In der Rechnung muss darauf aufmerksam gemacht werden, dass die Kleinunternehmerregelung angewendet wird z.B. Für die erbrachte Leistung nehme ich die Kleinunternehmerregelung nach §19 UStG in Anspruch.

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