Im Laden um die Ecke lässt sich in der Regel nicht mit Bitcoins bezahlen, dennoch erfreuen sich Kryptowährungen immer größerer Beliebtheit. Dies liegt vor allem an den enormen Gewinnen, die sich beim Handel mit Bitcoins & Co. erzielen lassen. Doch Obacht: Das Finanzamt erkennt diese zwar nicht als Währung an, Steuern sind unter bestimmten Voraussetzungen dennoch zu zahlen.
Bitcoins kein gesetzliches Zahlungsmittel: Grundsätzlich gelten bei der Besteuerung dieselben Regeln wie beim Handel mit Devisen. Der Grund liegt in der Einstufung von Kryptowährungen als Rechnungseinheiten, nicht aber als gesetzliches Zahlungsmittel. Wichtig ist § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG. Demnach gelten Kryptowährungen wie Bitcoins steuerrechtlich als privates Veräußerungsgeschäft. Wer Gewinne beim Handel erzielt, muss dieselben Gesetze wie beim Verkauf von Immobilien, wertvollen Kunstwerken oder Oldtimern befolgen.
Bei der Versteuerung sind zwei Faktoren von großer Bedeutung. Zum einen ist es sinnvoll, Bitcoins mindestens ein Jahr zu halten, da dann das Zahlen von Steuern entfällt. Zum anderen ist die Freigrenze von 600 Euro zu beachten, die bei privaten Veräußerungsgeschäften gilt. Eine höhere Summe erfordert die Versteuerung des kompletten Gewinns. Nicht zur Anwendung kommt der Freibetrag bei Aktiengeschäften von 801 Euro.
Kryptowährungen ein Jahr halten
Die Grenze von einem Jahr ist strikt zu beachten. Jeglicher Handel, der in diesem Zeitraum erfolgt, setzt die Freigrenze von 600 Euro in Kraft. Wer jedoch ein ganzes Jahr durchhält und erst dann verkauft, darf sich bei steigenden Kursen über einen enormen steuerfreien Gewinn freuen. Ein Beispiel: In der Zeit von März 2020 bis April 2021 sind Bitcoins im Wert von 4.300 Euro auf 44.700 Euro gestiegen. Das ergibt einen enormen Gewinn von 40.400 Euro, auf den keine Steuern fällig sind.
Nicht nur die Zeitspanne ist entscheidend, sondern die Gesamtheit aller Geschäfte. So kommt die jährliche 600-Euro-Freigrenze nicht nur beim Handel mit Bitcoins zum Tragen, sondern bei allen anderen Kryptowährungen sowie privaten Veräußerungsgeschäften, die innerhalb eines Jahres erfolgen, wie etwa dem Verkauf eines Gemäldes von beispielsweise 800 Euro. Ist die komplette Freigrenze überschritten, müssen Steuern gezahlt werden. Verluste lassen sich mit Gewinnen verrechnen.
FIFO-Methode anwenden
Um den Überblick zu behalten, empfiehlt sich die FIFO-Methode (First-in-First-out). Zuerst werden die Bitcoins verkauft, die auch als erstes gekauft wurden. So fällt die Berechnung der Zeitspanne einfacher, die sich die Währung in eigenem Besitz befunden hat.
Gewinne oder Verluste von Kryptowährungen werden in der Steuererklärung unter der Ablage SO (sonstige Einkünfte) eingetragen. Dies ist nicht erforderlich, wenn der Verkauf erst nach mehr als einem Jahr erfolgt ist.
Marco Schmitz
Beschäftigt sich mit vielen Themen des Internets. Er schreibt bereits seit einigen Jahren Artikel mit dem Themenschwerpunkt: Aktuelles Zeitgeschehen und Technik. Schreibt seit dem 17.08.2012 für diese WissenOnline.
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